Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung
Die Bezeichnung "außerordentliche Kündigung" ist nicht bedeutungsgleich mit "fristloser Kündigung". Immerhin sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch nicht alle außerordentlichen Kündigungen en sind auch fristlose. Das lässt sich sehr gut an einem anschaulichen Exempel darstellen.
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen im Grunde unkündbar sind. Diesen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begingen. Infolgedessen erfolgt die außerordentliche Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Eine fristlose Kündigung ist, wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift überhaupt gültig. Nun geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose im Speziellen. Völlig egal ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlasst hat, es bedarf eines wichtigen Grundes.
Was sind das nun für "wichtigen Gründe", welche eine fristlose Kündigung rechtfertigen? Das in Bezug stehende Gesetz besagt dazu, stark vereinfacht, eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was indessen genau als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, das Vortäuschen einer Erkrankung oder Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt zweifellos nur dann vor, sofern es kein milderes Mittel gibt, um dem vertragswidrigen Verhalten entgegenzutreten. Außerdem darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen verstreichen.
Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund aufgeführt sein, aber der Gekündigte kann verlangen, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Falls es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.
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