Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Typischerweise erhalten ohne eigenes Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sofern diese sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dazu unabdingbaren Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, unter anderem, die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der zurückliegenden 30 Monate sowie der Wille und die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Jedoch sieht es ganz anders aus, wenn der Beschäftigte sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder eine Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel auf Grund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Natürlich verspielt er hierdurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Zugleich verkürzt sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und sucht der Bezieher von Arbeitslosengeld nur unzureichend nach einer neuen Stelle, kann das noch mehr Sperrzeiten verursachen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld wurde dazu geschaffen, Arbeitssuchende eine Weile zu unterstützen, wobei primär unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selbst kündigt, weiß in der Regel, worauf er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Freilich kann ebenso durch bewusstes Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhütet werden. Hierzu gehört gewiss, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer geringen Verspätung für gewöhnlich eine Entschuldigung ausreicht.

Gesetzt, dass eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wurde, können Betroffene Widerspruch einlegen. Ein solcher kann bloß schriftlich erfolgen und in diesem Zusammenhang können auch noch einmal die Kündigungsgründe beleuchtet werden.

Für den Fall, dass die Sperrzeit dennoch beibehalten wird, kann aber das Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, beansprucht werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Jedenfalls handelt es sich dabei nur um eine Grundsicherung, die ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.

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