Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Jede einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses bezeichnet man als Kündigung. Eine Kündigung benötigt in jedem Fall die Schriftform und eine gültige Unterschrift, ansonsten ist sie unwirksam. Jede der Vertragsparteien hat die Berechtigung zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Mithilfe einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die eigentlich vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der triftige Grund ist im Großteil der Fälle vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel Diebstahl, nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände oder schwere Beleidigung. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine arbeitnehmerseitige Kündigung bedarf zwar der Schriftform, aber keiner Begründung. Doch trotz allem muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird dagegen während der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber sind die Anforderungen deutlich umfangreicher. Reichlich oft fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen personenbedingten, betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen unterschieden. Vorausgesetzt, dass ein Betriebs- oder Personalrat existiert, muss er angehört werden und in besonderen Fällen benötigt der Arbeitgeber auch dessen Zustimmung. 

Einige spezielle Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dazu gehören Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um sich rechtzeitig gegen eine Kündigung zu wehren, bleiben Gekündigten genau drei Wochen. Ignoriert er diese Frist jedoch, ist eine Kündigungsschutzklage nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. 

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