Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Die Urlaubszeit wird gerne als die schönste Zeit des Jahres bezeichnet und kaum jemand mag dem widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten befreit, erhält seine Bezüge weiter und bekommt in vielen Betrieben zuzüglich zum Urlaubsentgelt noch ein zusätzliches Urlaubsgeld. Nichtsdestominder befeuern sich an der Thematik Erholungsurlaub immer wieder arbeitsrechtliche Streitereien. Bisweilen sind es einzig durch Fehlinterpretationen entstandene Missverständnisse, oft genug geht es aber um knallharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern. 

Um sinnlose Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist ein genauer Überblick über die arbeitsrechtlichen Bedingungen vonnöten. Im Allgemeinen genügt ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag, um den Urlaubsanspruch festzustellen. Angenommen, dass in diesen nichts findet, gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Primär muss der Urlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden, nach Möglichkeit frühzeitig, am besten am Anfang des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann sowohl mündlich, als auch schriftlich passieren, doch haben beide Varianten Nach- und Vorteile. 

Danach ist es am Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen und dem Arbeitnehmer diesen somit zu befürworten. Die Billigung des Erholungsurlaubs sollte eigentlich bald geschehen, dass der Arbeitnehmer diesen richtig planen kann, doch ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Befürchtet der Beschäftigte eine Ablehnung seines Urlaubs, und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller nur eine Klage beim Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist eindringlich abzuraten, denn diese führt eventuell unmittelbar zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. 

Zur Kalkulation des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bekommen hat. Das Urlaubsgeld soll vor Urlaubsantritt ausgezahlt werden. 

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