Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung
Grundsätzlich gibt es tatsächlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Die Arbeitgeber versuchen dann, von den auf Weiterbeschäftigung klagenden Mitarbeitern, die Weiterbeschäftigungsansprüche zu "erwerben". Aufgrund möglicher Kosten passiert das am besten bereits während der Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
Die Vorstellungen, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen ist, reichen weit auseinander. Erstaunlich oft findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. De facto gibt ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel jedoch zu günstig her. Erfahrungsgemäß ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine spezifische individuelle Untersuchung zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung entscheidend ist.
Die Höhe der Abfindung
Final wird die Abfindungshöhe nicht durch irgendeine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei diesen ist die Arbeitgeberseite aus zahlreichen Gründen im Vorteil, darum tun Arbeitnehmer gut daran, Hilfe von außen zu nutzen.
Fachanwälte für Arbeitsrecht sind in der Lage, die maximale Abfindungshöhe ziemlich genau abzuschätzen und verfügen wegen ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.
Unter ganz bestimmten Bedingungen kann aber doch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein in der Angelegenheit eingeschalteter Anwalt zieht diese Möglichkeit gewiss regelmäßig in Erwägung Gleichermaßen ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausgeschiedenen Beschäftigten eine Abfindung erhielten.
Hauptsächlich, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erzielen. Als Faustregel gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der anwendbare Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – das entsprechende Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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